Liebe Angehörige,
wir können Ihnen mitteilen, dass die Gleichstellung der geimpften und genesenen Personen mit den negativ getesteten Personen nun auch für Alten- und Pflegeheime gilt.
Konkret bedeutet die Änderung für Ihren Besuch in unserer Einrichtung: Besucherinnen und Besucher, deren abschließende Impfung mindestens 15 Tage zurückliegt, müssen bei einem Besuch keinen negativen Testnachweis mehr erbringen, solange sie den Impfschutz nachweisen können. Als geeigneter Nachweis der Impfung genügt die Vorlage des Impasses.
Die Befreiung von der Testnachweispflicht gilt auch für genesene Personen. Also zum einen für Personen, die über einen geeigneten Nachweis verfügen, dass sie mindestens vor 28 Tagen, höchstens aber vor sechs Monaten mittels PCR-Testung positiv auf das SARS-CoV-2 Virus getestet wurden. Zum andere aber auch für Personen, bei denen die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, und die eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben. Der Nachweis kann hier durch Vorlage eines länger als sechs Monate zurückliegenden positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises, aus dem die singuläre Impfung hervorgeht, erfolgen.
Sollten Sie weder zur Gruppe den „Geimpften“ noch zu den „Genesenen“ zählen, müssen Sie sich wie gewohnt in unserer Einrichtung testen lassen.
Eine generelle Lockerung der Besuchsregelungen wurde in der aktualisierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. Fassung) nicht berücksichtig. Dadurch ändert sich auch an den anderen Bestandteilen unseres Hygienekonzepts (Terminvergabe, AHA-Regel, Tragen einer FFP 2 Maske, Dokumentation etc.) nichts.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.