Liebe Angehörige und Besucher,

 

im Infektionsschutzgesetz (§28 Abs. 1 ff. IfSG) wurden die neuen Besuchsregelungen normiert, welche zwingend einzuhalten sind und überprüft werden.

  1. Vor dem Betreten unserer Einrichtung muss ein negativer Testnachweis (Im Sinne des § 22a Abs. 3 IfSG) vorgelegt werden.
  2. Während des gesamten Aufenthalts in unserer Einrichtung ist eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen ist.

Sollte es Ihnen vor Besuchsantritt nicht möglich eine anerkannte Teststelle aufzusuchen, können Sie sich natürlich wie gewohnt auch bei uns testen lassen.

Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.